Die Förder-Rente können alle in Anspruch nehmen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, wie zum Beispiel
- Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Empfänger von inländischer Besoldung und diesen gleichgestellten Personen (z.B. Beamte, Richter, Berufssoldaten)
- Kindererziehende in den ersten 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SBG VI für die inländische gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch genommen werden kann ;
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld), wenn eine Pflichtmitgliedschaft in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung besteht;
- Pflegepersonen und geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben;
- Personen, die bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet sind und eine Entgeltersatzleistungen nur auf Grund des zu berücksichtigen Einkommens oder Vermögens nicht erhalten;
- Personen, die eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung/Dienstunfähigkeit beziehen, sofern Sie zuvor zum begünstigten Personenkreis zählten.
Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum förderberechtigten Personenkreis ist für Beamte, Richter, Berufssoldaten und denen gleichgestellte Personen sowie für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes eine Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle für Besoldung/Amtsbezüge, damit diese die für das Zulageverfahren erforderlichen Daten an die ZfA weiterleiten kann. Im Falle einer Dienstunfähigkeit, ist die Zustimmung gegenüber der Stelle zu erklären, welche die Versorgung angeordnet hat.
Für die Gewährung der staatlichen Förderung ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben (hier ist ein Tag ausreichend).
Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG) und von denen nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt ist, ist auch der andere Ehegatte (mittelbar) förderberechtigt, wenn beide einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf ihren Namen abgeschlossen und sie ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem EU/EWR-Staat haben.
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