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Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Nach der Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (sog. Transparenz-Verordnung) müssen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler auf ihrer Internetseite angeben, ob im Bereich der Beratung zu Lebensversicherungen Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen werden und nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden sowie ob ihre Vergütungspolitik Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsrisiken in der Beratung zu Lebensversicherungen und zur Vergütungspolitk geben wir folgende Erklärung ab:

Erklärung zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsberatung und zur Vergütungspolitik.

Bei unseren Beratungstätigkeiten zu Produkten der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG werden Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, indem Produkte mit dem Sicherungsvermögen der Produktlinie Leben oeco und eine Auswahl an Fonds mit Nachhaltigkeitsausprägungen nach Artikel 8 bzw. Artikel 9 der Offenlegungsverordnung wählbar sind. Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung für Versicherungsanlageprodukte erfolgt eine Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kundinnen und Kunden.
In der Vergütungspolitik für unsere Berater werden bislang keine Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in der Beratung zu Lebensversicherungen geben wir folgende Erklärung ab:

Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung

Bei unseren Beratungstätigkeiten zu Produkten der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG berücksichtigen die Berater die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI), indem diese ihren Kunden Produkte und Anlageoptionen anbieten, die verschiedene Kategorien von PAI berücksichtigen. Die Finanzberater nehmen dabei keine eigene Einstufung oder Auswahl in der Produktauswahl vor. Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten befragen die Berater die Kunden im Rahmen der Nachhaltigkeits-Präferenzabfrage zu den Präferenzen in Bezug auf die Kategorien von PAI (Treibhausgas-Emissionen, Soziale Themen, Biodiversität, Abfälle, Wasser) und berücksichtigen diese in der Empfehlung. Kriterien oder Schwellenwerte werden bei der Auswahl und Beratung von Finanzprodukten nicht herangezogen.

Für die Anlage im Sicherungsvermögen der Produktlinie „Leben oeco“ erfolgt die Berücksichtigung von PAI über die definierten K.O.-Kriterien. Welche PAI im Rahmen einer Schnittmengenbetrachtung zu den definierten K.O-Kriterien berücksichtigt werden, zeigt die nachfolgende Tabelle:

PAI-Faktor K.O.-Kriterium
Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind Ausbeutung von Flora, Fauna, Meeren und Böden (Raubbau)
Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen. Erzeugung von Atomenergie Ausbeutung von Flora, Fauna, Meeren und Böden (Raubbau)
Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren Verschwendung von natürlichen Ressourcen (Wasser, Bodenschätze, Energie)
Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle Erzeugung von Atomenergie
Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen Korruption und Bestechung
Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Korruption und Bestechung
Engagement in umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen) Herstellung von Kriegswaffen und Militärgütern
Engagement in fossilen Brennstoffen durch die Investition in Immobilien Erzeugung von Atomenergie

 

Ausführliche Informationen zu den weiteren K.O.-Kriterien und zur Berücksichtigung von PAI, sind in dem Dokument „Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten“ dargestellt, welches bei Angebotsvorschlägen standardmäßig beigefügt wird und auch in der Beratung herangezogen werden kann.

Für die Anlage im Sicherungsvermögen der Produktlinie „Leben Concordia“ erfolgt bisher keine explizite und dokumentierte Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der Offenlegungsverordnung. Jedoch werden diese implizit einerseits über das in europäische Staatsanleihen, Anleihen von Bund und Ländern, Anleihen mit Garantien der öffentlichen Hand oder von EU-Mitgliedsstaaten sowie Anleihen von Kreditinstituten dominierte Investmentuniversum im Direktbestand und andererseits über die teilweise Nutzung von Indizes, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen (MSCI SRI) zur Vorgabe des Investmentuniversums im indirekten Fondsbestand berücksichtigt.

Für Produkte mit Anlage in Investmentfonds stellen die Berater die Kategorien der in den Fonds berücksichtigten PAI im Fondsauswahl-Dialog der Tarifierungssoftware dar, sodass diese bei der Beratung unmittelbar berücksichtigt werden können. Dies gilt sowohl für die Fonds der Produktlinie „Leben Concordia“ als auch für die Produktlinie „Leben oeco“. Für vertiefte Informationen steht das Dokument „Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten“ zu den jeweils auswählbaren Fonds zur Verfügung.