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Wenn Sie in der Krankenvollversicherung (Tarife AV und BV) versichert sind und keine Rechnungen einreichen, können Sie in den Genuss einer Beitragsrückerstattung kommen.
Wichtig: Vorsorgeuntersuchungen können Sie selbstverständlich in Anspruch nehmen. Diese gefährden die Beitragsrückerstattung nicht. In der PDF-Datei finden Sie alle Untersuchungen, für die Sie Rechnungen einreichen können, ohne Ihre Beitragsrückerstattung in den Concordia Tarifen AV bzw. BV zu gefährden. Die Liste beinhaltet auch die entsprechenden Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Aufgrund der Corona-Pandemie können Ärztinnen und Ärzten derzeit einen Hygienezuschlag abrechnen. Wird dieser für eine Vorsorgeuntersuchung berechnet, kommen Sie selbstverständlich auch weiterhin in den Genuss der Beitragsrückerstattung.
Die nachfolgend aufgeführten Rahmenbedingungen sowie die Höhe der Beitragsrückerstattung wurde für die Kalenderjahre 2020 (Auszahlung in 2021) sowie 2021 (Auszahlung in 2022) verbindlich deklariert.
Anspruch auf BRE hat jede versicherte Person, die in einem der Tarife AV oder BV versichert ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Die Auszahlung der BRE erfolgt im Herbst des Folgejahres.
Die Höhe der BRE beträgt im Tarif AV 5,0 Monatsbeiträge (MB) und im Tarif BV 2,5 MB:
In allen folgenden Jahren, in denen die Bedingungen nicht erfüllt werden, wird keine BRE gezahlt. Danach gelten für die Höhe die folgenden Sätze:
Voraussetzungen erfüllt für | Rückerstattung Tarif AV | Rückerstattung Tarif BV |
ein Jahr | 2,5 MB | 1,25 MB |
zwei Jahre | 3,0 MB | 1,50 MB |
drei Jahre | 4,0 MB | 2,00 MB |
vier und mehr Jahre | 5,0 MB | 2,50 MB |
Sie müssen dann also wieder mindestens vier Kalenderjahre in Folge die Bedingungen erfüllen, um eine BRE in Höhe von 5 MB bzw. 2,5 MB zu erreichen. Als Monatsbeitrag gilt 1/12 des Jahresbeitrages. Der Gesetzliche Zuschlag zur Beitragsermäßigung im Alter bleibt dabei unberücksichtigt.