
Zecken: In diesen Gebieten wird empfohlen, sich impfen zu lassen
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Sind Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorübergehend im Ausland tätig? Als Arbeitgeber sind Sie (nach § 17 Sozialgesetzbuch V) dazu verpflichtet, für gesetzlich versicherte Mitarbeiter die Kosten für Behandlungen von Erkrankungen und Unfällen im Ausland zu übernehmen.
Die gesetzliche Krankenkasse erstattet nur die Kosten, die auch in Deutschland entstanden wären. Da der Arbeitnehmer im Ausland als Privatpatient gilt, entstehen oftmals erheblich höhere Kosten. Diese werden dem Arbeitgeber nicht von der Krankenkasse erstattet.
Und auch die meist sehr hohen Kosten für Rücktransporte im Krankheitsfall oder auch die Überführung Verstorbener zahlen die gesetzlichen Krankenkassen nicht.
Schutz bietet die Auslandsreise-Krankenversicherung für beliebig viele Aufenthalte bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
Nutzen Sie für den Abschluss einfach unseren Online-Rechner für die Auslandsreise-Krankenversicherung.
Wenn Sie beraten werden möchten, wenden Sie sich einfach an ein Concordia Service-Büro in Ihrer Nähe.
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