Telematikinfrastruktur

Die elektronische Patientenakte (ePA) steht Ihnen ab sofort in der Concordia TI-App zur Verfügung.

Ihre digitalen Gesundheitsservices:

  • Online Check-in: Bequem online in Ihrer Arztpraxis einchecken.
  • E-Rezept: Rezepte digital erhalten und flexibel einlösen.
  • Elektronische Patientenakte (ePA): Verwaltung Ihrer Gesundheitsdaten.
  • Organspende verwalten: Ihre Entscheidung zur Organ- und Gewebespende.


Hinweis: Dieser exklusive Service steht nur Vollversicherten und Beihilfeberechtigten zur Verfügung.

Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein sicherer digitaler Speicher für Ihre persönlichen Gesundheitsdaten, zum Beispiel Arztbriefe, Befunde und Informationen zu Ihrer Medikation. Sie gibt Ihnen und den an Ihrer Behandlung beteiligten Personen einen Überblick über Ihre Gesundheitsgeschichte. So stehen wichtige Informationen genau dann zur Verfügung, wenn sie gebraucht werden.

Über die Concordia TI-App können Sie jederzeit bequem auf Ihre ePA zugreifen, die enthaltenen Daten organisieren und festlegen, wer außer Ihnen Zugriff erhalten darf.


Welche Vorteile hat die elektronische Patientenakte?

  • Daten sicher speichern: In der ePA können Sie Gesundheitsdokumente sicher digital ablegen und jederzeit über die Concordia TI-App abrufen.
  • Die Behandlung unterstützen: Stellen Sie Ärztinnen, Ärzten und anderen Leistungserbringern Gesundheitsdokumente einfach und schnell zur Verfügung, damit diese relevante Informationen bei Ihrer Behandlung berücksichtigen können.
  • Dokumente direkt digital erhalten: Lassen Sie sich Behandlungsberichte, Laborwerte und weitere Gesundheitsdokumente direkt in Ihre ePA einstellen.
  • Medikamente sicher einnehmen: In der Medikationsliste können Sie und berechtigte Leistungserbringer nachvollziehen, welche Medikamente Ihnen als E-Rezepte verordnet wurden. Ärztinnen und Ärzte können zudem einen Medikationsplan erstellen, der weitere Hinweise enthält, zum Beispiel zur Einnahme, zur Indikation und zur Dosierung.
  • Vertretungsfunktion nutzen: Richten Sie vertraute Personen als ePA-Vertreter ein oder vertreten Sie selbst eine andere Person. So können Sie sich gegenseitig bei Gesundheitsangelegenheiten unterstützen.
  • Über Zugriffe entscheiden: Als privatversicherte Person legen Sie über die Concordia TI-App fest, welche Einrichtungen auf Ihre ePA zugreifen dürfen. Zugriffe und Berechtigungen können Sie jederzeit nachvollziehen und bei Bedarf anpassen.


Wie erhalte ich die ePA?

Sie müssen nicht aktiv werden, um eine ePA zu bekommen

Jeder Krankenvollversicherte ab dem 18. Lebensjahr, der eine Krankenversichertennummer (KVNR) hat, bekommt automatisch eine ePA – sofern kein Widerspruch eingelegt wird (das sogenannte Opt-out-Verfahren).
Sie können der Anlage widersprechen, wenn Sie ausdrücklich auf die Erstellung Ihrer digitalen Patientenakte verzichten möchten.

Was bedeutet Opt-out-Verfahren?

Die elektronische Patientenakte (ePA) wird im sogenannten Opt-out-Verfahren eingeführt. Das bedeutet: Für unsere Kunden wird grundsätzlich eine ePA angelegt – ohne dass Sie dafür aktiv werden müssen. Vorab informieren wir alle Kunden ausführlich über die Einführung. Wer keine ePA möchte, kann der Anlage widersprechen. In diesem Fall wird keine elektronische Patientenakte angelegt. Auch nach der Einführung bleibt die Entscheidung flexibel: Ein Widerspruch ist jederzeit möglich. Findet der Widerspruch jedoch zu einem späteren Zeitpunkt statt, gehen die bereits in der ePA gespeicherten Informationen unwiederbringlich verloren. Eine Neuanlage der ePA ist zwar jederzeit möglich, jedoch ausschließlich unbefüllt.

  1.  Kunden werden schriftlich über die Erstellung ihrer elektronischen Patientenakte informiert.
  2. Die ePA wird automatisch generiert, es sei denn Sie widersprechen aktiv.
  3. Sie können der Erstellung der ePA sofort widersprechen, in diesem Fall wird keine ePA für Sie generiert. Es ändert sich nichts für Sie. Wenn Sie der ePA zu einem späteren Zeitpunkt widersprechen, werden alle in der ePA gespeicherten Informationen unwiderbringbar gelöscht.
  4. Sollten Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt doch für eine ePA entscheiden, kann diese jederzeit wieder für Sie angelegt werden. Die neu angelegte ePA ist leer
Widerspruch zur ePA

Sollten Sie der ePA widersprechen wollen, nutzen Sie hierfür bitte das Widerspruchsformular.
Der Widerspruch hat eine Löschung der ePA sowie der darin enthaltenen Daten zur Folge.

Ihr Zugang zu digitalen Gesundheitsservices

Um die digitalen Gesundheitsservices der Concordia Krankenversicherung umfänglich nutzen zu können, benötigen Sie folgende Apps:
 

Concordia TI-App

  • Registrierung Ihres TI-Accounts
    • Ein TI-Account ist ein Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI), dem sicheren Netzwerk für das deutsche Gesundheitswesen. Dieser Account ermöglicht den Zugriff auf wichtige E-Health-Dienste, wie das E-Rezept. Um die E-Health-Funktion der GesundheitsApp nutzen zu können, müssen Sie über einen gültigen TI-Account verfügen und sich mit Ihren Zugangsdaten anmelden
  • Sichere Bestätigung Ihrer Identität für die digitalen Gesundheitsservices
  • Online Check-in in Ihrer Arztpraxis.

Concordia GesundheitsApp

  • Zentraler Service-Punkt für Ihre digitalen Gesundheitsservices.

Sie können sich die unterschiedlichen Apps im Google Play Store herunterladen: 

Sie können sich die unterschiedlichen Apps im App Store herunterladen: 

 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die digitalen Gesundheitsservices nutzen zu können:


Smartphone mit NFC-Funktion

  • NFC (Near Field Communication) ermöglicht es Ihrem Smartphone, kontaktlos Daten über kurze Distanzen auszutauschen z.B. bei mobilen Zahlungen. Um die E-Health-Funktion der GesundheitsApp vollständig nutzen zu können, benötigen Sie ebenfalls NFC. Stellen Sie sicher, dass NFC in den Einstellungen Ihres Smartphones aktiviert ist.


Krankenversichertennummer (KVNR)

  • Für unsere digitalen Gesundheitsservices brauchen wir Ihre Krankenversichertennummer (KVNR).
  • Sie haben noch keine KVNR? Hier auf unserer Website schnell und einfach anfordern. https://www.concordia.de/telematikinfrastruktur/kvnr/
    Dort finden Sie auch wichtige Fragen und Antworten im Überblick.


Aktueller Personalausweis mit PIN

  • Ihr Personalausweis mit PIN ermöglicht die sichere digitale Identifikation. Nutzen Sie ihn, um sich online auszuweisen und auf die E-Health-Services der Concordia Krankenversicherung zuzugreifen.

Fragen und Antworten

​Nein, die Nutzung ist freiwillig.

​Nein, die Nutzung ist kostenlos.

​Nein, die Einführung der ePA hat keine Auswirkung auf Ihren Beitrag.

  • Alles an einem Ort: Wichtige medizinische Unterlagen wie Befunde, Arztbriefe oder Impfungen sind zentral gespeichert.
  • Keine Zettelwirtschaft mehr: Schluss mit Papier, Ordnern und dem Suchen nach Unterlagen.
  • Bessere Abstimmung zwischen Behandlern: Ärztinnen und Ärzte können mit Ihrer Freigabe schneller auf relevante Informationen zugreifen.

​Beim Opt-out-Verfahren wird die elektronische Patientenakte automatisch für Sie angelegt.
Sie müssen nichts tun, wenn Sie die ePA nutzen möchten.
Wenn Sie keine ePA wollen, müssen Sie aktiv widersprechen.

Wenn Sie widersprechen, wird keine elektronische Patientenakte für Sie angelegt.
Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile – die medizinische Versorgung bleibt unverändert.
Sie können sich auch zu einem späteren Zeitpunkt noch für oder gegen die ePA entscheiden.

  • ​Sie sind bei der Concordia krankenvollversichert
  • ​Sie haben eine Krankenversichertennummer (KVNR)
  • ​Sie haben das achtzehnte Lebensjahr vollendet

​Der Widerspruch hat eine Löschung der ePA sowie gegebenenfalls der darin enthaltenen Daten zur Folge. Bitte nutzen Sie für einen Widerspruch vorzugsweise unser Widerspruchsformular.

Wechseln Sie die Krankenversicherung, können Sie die ePA mit allen Inhalten, Berechtigungen und Widersprüchen mitnehmen. Voraussetzung ist, dass Ihnen die neue Krankenversicherung eine ePA anbietet. Sie selbst brauchen nichts zu tun. Die neue Krankenversicherung fragt Ihre ePA beim vorherigen Anbieter technisch an. Dafür benötigt sie lediglich Ihre Krankenversichertennummer (KVNR). Achten Sie beim Wechsel deshalb darauf, der Ermittlung Ihrer Krankenversichertennummer zuzustimmen.

Ja. Wenn Ihre bisherige Krankenversicherung eine ePA anbietet und Sie der ePA widersprochen haben, kann Ihre neue Krankenversicherung diesen Widerspruch abrufen und übernehmen.

Voraussetzung dafür ist, dass sowohl bei Ihrer bisherigen als auch bei Ihrer neuen Krankenversicherung eine Krankenversichertennummer für Sie hinterlegt ist. Über diese Nummer erfolgt die eindeutige Zuordnung des Widerspruchs.

Möchten Sie die ePA nach einem Krankenversicherungswechsel nutzen, können Sie den bestehenden Widerspruch jederzeit zurücknehmen.

Bei Anliegen rund um Ihre elektronische Patientenakte können Sie sich an die ePA-Ombudsstelle Ihrer Privaten Krankenversicherung wenden.

Die ePA-Ombudsstelle unterstützt Sie unter anderem bei folgenden Anliegen:

  • Widerspruch gegen den digital gestützten Medikationsprozess oder gegen das Einstellen von E-Rezept-Daten in die elektronische Patientenakte sowie die Rücknahme dieser Widersprüche
  • Widerspruch gegen den Zugriff von Leistungserbringern auf Ihre elektronische Patientenakte sowie die Rücknahme dieser Widersprüche
  • Anforderung von Protokolldaten zu Ihrer elektronischen Patientenakte

Die ePA-Ombudsstelle darf ausschließlich auf Ihre Veranlassung und nur zu den hierfür vorgesehenen Zwecken auf Ihre elektronische Patientenakte zugreifen. Aus Sicherheits- und Datenschutzgründen hat die ePA-Ombudsstelle zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die in der ePA gespeicherten Dokumente.

Kontakt: epa-ombudsstelle@concordia.de

Nein. Jede versicherte Person in Deutschland kann nur eine elektronische Patientenakte (ePA) führen.

Für gesetzlich Versicherte ist dies die ePA ihrer Krankenkasse. Diese kann auch für Informationen aus privat bezahlten Untersuchungen oder Behandlungen genutzt werden.

Speichern, Verwalten und Löschen von Daten in der elektronischen Patientenakte

In der elektronischen Patientenakte können Daten rund um Ihre Gesundheit und Gesundheitsversorgung gespeichert werden. Diese können Sie selbst einstellen. Darüber hinaus können auch von Ihnen benannte ePA-Vertreter sowie Leistungserbringer Daten einstellen, sofern Sie diesen den Zugriff auf Ihre ePA erlaubt haben.

Zusätzlich dürfen Private Krankenversicherungen Daten zu erstatteten Leistungen in die ePA einstellen.

Durch Leistungserbringer eingestellte Daten:

  • Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen,
  • Daten des elektronischen Medikationsplans,
  • Daten der elektronischen Patientenkurzakte,
  • Elektronische Arztbriefe,
  • Elektronisches Zahn-Bonusheft,
  • Elektronisches Untersuchungsheft für Kinder,
  • Elektronischer Mutterpass sowie Daten, die sich aus der Versorgung durch eine Hebamme ergeben,
  • Elektronische Impfdokumentation,
  • Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen,
  • Daten zur pflegerischen Versorgung des oder der Versicherten, der Haus- oder Heimpflege,
  • Daten aus E-Rezepten,
  • Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit,
  • Daten der Heilbehandlung und Rehabilitation,
  • elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,
  • sonstige von den Leistungserbringern für den Versicherten bereitgestellte Daten.


Durch Sie und weitere Anbieter eingestellte Daten:

  • Selbst bereitgestellte Gesundheitsdaten,
  • Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen,
  • Bei den Krankenversicherungen gespeicherte Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen (sofern angeboten).

Ja. Sie entscheiden selbst, welche Daten in Ihrer elektronischen Patientenakte gespeichert sind. Dokumente können Sie jederzeit löschen.

Bei Informationen, die als zusammengehörige Sammlung organisiert sind (z. B. Impfpass oder Mutterpass), können Sie jedoch nur die gesamte Sammlung und keine einzelnen Einträge löschen.

Bitte beachten Sie, dass gelöschte Daten für Ihre Behandlung weiterhin relevant sein können. Einmal aus der ePA entfernte Daten stehen Leistungserbringern nicht mehr zur Verfügung und können innerhalb der ePA nicht wiederhergestellt werden.

Falls Sie die Daten später erneut benötigen, müssen diese aus einem anderen System (z. B. von Ihrem Gerät oder aus dem System eines Leistungserbringers) erneut in die ePA eingestellt werden.

Ja. Über Ihre Concordia TI-App können Sie bis zu fünf Vertreter für Ihre elektronische Patientenakte (ePA) einrichten.

Diese können Ihre ePA nahezu im gleichen Umfang verwalten wie Sie selbst. Dazu gehören beispielsweise das Lesen, Einstellen und Löschen von Daten, das Erteilen und Entziehen von Zugriffsberechtigungen für Einrichtungen, das Einstellen oder Zurücknehmen von Widersprüchen sowie das Einsehen von Protokolldaten.

Nicht möglich ist die Benennung weiterer Vertreter oder die Entfernung bestehender Vertreter – mit Ausnahme der eigenen Vertretung.

Nach der Einrichtung können Vertreter über ihre eigene TI-App auf Ihre ePA zugreifen – auch dann, wenn sie bei einer anderen Krankenversicherung versichert sind. Der Zugriff bleibt bestehen, bis Sie die Vertretungsberechtigung wieder entziehen.

Ja. Zugriffe auf Dokumente in Ihrer ePA, beispielsweise das Aufrufen, Einstellen oder Löschen von Dokumenten, werden protokolliert. Gleiches gilt für weitere Aktivitäten, etwa das Hinzufügen von Geräten oder das Erteilen von Berechtigungen.

Die Protokolldaten können Sie jederzeit in Ihrer TI-App einsehen.

Sollten Sie oder Ihre hinterlegten ePA-Vertreter hierzu keine Möglichkeit haben, können Sie die Protokolldaten auch über die ePA-Ombudsstelle anfordern: epa-ombudsstelle@concordia.de

Wenn Sie sowohl das E-Rezept als auch die elektronische Patientenakte nutzen, werden Daten zur Verschreibung und Ausgabe des Medikaments automatisch in Ihre elektronische Patientenakte eingestellt. Daraus ergibt sich eine Medikationsliste, über die Sie nachvollziehen können, welche verschreibungspflichtigen Medikamente Sie erhalten haben. Auch Behandelnde mit Zugriff auf Ihre ePA können so sehen, welche Medikamente Sie einnehmen und neue Verordnungen darauf abstimmen. Zudem können Ärztinnen und Ärzte einen Medikationsplan erstellen. Medikationsliste und Medikationsplan ergeben zusammen den digital gestützten Medikationsprozess.

Wenn Sie den digital gestützten Medikationsprozess nicht nutzen möchten, können Sie diesem in der TI-App widersprechen. In diesem Fall können Leistungserbringer nicht mehr auf einen vorhanden Medikationsplan zugreifen, einen Medikationsplan einstellen oder anpassen. Daten aus dem E-Rezept werden weiterhin automatisch eingestellt. Wenn Sie nicht möchten, dass eine bestimmte Einrichtung auf Ihre Medikationsdaten zugreifen kann, können Sie speziell für diese einen Widerspruch einstellen und bei Bedarf wieder zurücknehmen.

Auch dem automatischen Einstellen von Medikationsdaten aus dem E-Rezept können Sie widersprechen. Es fließen dann keine Daten mehr in die Medikationsliste ein; es können weder ein Medikationsplan noch Zusatzinformationen eingestellt werden. Ein bestehender Medikationsplan wird gelöscht.

Nehmen Sie einen Widerspruch gegen das Einstellen von Daten aus dem E-Rezept oder den digital gestützten Medikationsprozess zurück, wird automatisch auch der jeweils andere Widerspruch zurückgenommen.

Widersprüche gegen den digital gestützten Medikationsprozess bzw. das Einstellen von Daten aus dem E-Rezept-Fachdienst können Sie auch über die ePA-Ombudsstelle einstellen bzw. zurücknehmen lassen.

Die Nutzung der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer wie z. B. Ärztinnen und Ärzte

Im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Versorgung dürfen verschiedene Personengruppen auf Ihre elektronische Patientenakte zugreifen. Dazu zählen unter Berücksichtigung gesetzlicher Voraussetzungen:

  • Behandelnde Ärzte und Zahnärzte sowie ihre Mitarbeiter in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
  • Apotheker sowie ihr pharmazeutisches Personal
  • Psychotherapeuten sowie unterstützendes Personal bei Psychotherapeuten, Krankenhäusern, Ambulanzen, Hochschulambulanzen, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
  • Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie ihre Assistenten und Helfer
  • Hebammen
  • Heilmittelerbringer sowie ihre Mitarbeiter bei Heilmittelerbringern oder in Krankenhäusern
  • Notfallsanitäter
  • Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie ihre Mitarbeiter
  • Arbeits- und Betriebsmediziner

Voraussetzung dafür, dass Behandelnde auf Ihre ePA zugreifen können, ist, dass Sie die jeweilige Einrichtung für den Zugriff berechtigt haben. Berechtigungen werden immer für Einrichtungen und nicht für einzelne Personen erteilt.

Schritt 1: Online Check-in

Damit eine Einrichtung auf Ihre ePA zugreifen kann, ist ein sogenannter Online Check-in notwendig. Dieser dient zur sicheren Übermittlung der Krankenversichertennummer und weiterer Basisdaten an die Einrichtung. Diese benötigt die Krankenversichertennummer, um die ePA aufrufen zu können. Der Online Check-in wird über die TI-App bereitgestellt. Damit scannen Sie in der medizinischen Einrichtung einen entsprechenden QR-Code und stimmen der Datenübermittlung zu. Da sich die Krankenversichertennummer in den meisten Fällen lebenslang nicht ändert, ist der Online Check-in nur einmal pro Einrichtung notwendig.

Schritt 2: Zugriff auf die ePA erteilen

Den Zugriff auf die ePA erteilen Sie oder von Ihnen berechtigte Vertreter per TI-App. Suchen Sie darin nach der Einrichtung und stellen Sie ein, wie lange diese auf die ePA zugreifen darf. Bei bereits berechtigten Einrichtungen können Sie die Dauer jederzeit per TI-App anpassen.

Wenn Leistungserbringer Zugriff auf Ihre ePA haben, können sie Daten lesen, einstellen, aktualisieren und löschen. Welche Funktionen im Einzelfall möglich sind, hängt jedoch von verschiedenen technischen und regulatorischen Vorgaben ab. Maßgeblich sind unter anderem die Rolle des Leistungserbringers, der Einrichtungstyp, der Datentyp, Ihre individuellen Einstellungen sowie von Ihnen eingestellte Widersprüche.

Zum Schutz Ihrer Daten gelten bereits standardmäßig bestimmte Einschränkungen, die nicht angepasst werden können. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, weitere Einschränkungen festzulegen, indem Sie Dokumente oder ganze Datenkategorien für Leistungserbringer ausblenden.

Sind Leistungserbringer berechtigt, Daten in Ihrer ePA einzusehen, können sie diese – sofern sie für die Behandlung relevant sind – in ihren eigenen Systemen speichern. In diesem Fall können die Daten dort auch nach Ablauf der ePA-Zugriffsberechtigung weiterhin verfügbar sein.

Wenn Sie nicht möchten, dass ein Dokument in Ihre ePA eingestellt wird, können Sie dem gegenüber Ihrem Leistungserbringer widersprechen.

Ja. Wenn Sie in der TI-App eine Zugriffsberechtigung erteilen, legen Sie selbst fest, wie lange diese gelten soll.

Nach Ablauf der Berechtigung kann die jeweilige Einrichtung nicht mehr auf Ihre ePA zugreifen. Bereits erteilte Berechtigungen können Sie jederzeit in der TI-App anpassen, verlängern oder vorzeitig beenden.

Am einfachsten entziehen Sie eine bestehende Zugriffsberechtigung, indem Sie diese in Ihrer TI-App aufrufen und beenden. Alternativ können Sie in der TI-App dem Zugriff der Einrichtung auf Ihre ePA widersprechen. Dieser Widerspruch gilt bis auf Weiteres und führt dazu, dass eine bestehende Zugriffsberechtigung beendet wird. Solange Sie den Widerspruch nicht zurücknehmen, kann die Einrichtung nicht erneut für den Zugriff berechtigt werden. Neben Ihnen selbst können auch Ihre ePA-Vertreter Zugriffsberechtigungen beenden sowie Widersprüche einstellen.

Wenn Sie möchten, dass ein Leistungserbringer zwar auf Ihre ePA, aber nicht auf Ihre Medikationsdaten zugreifen darf, können Sie über die TI-App speziell dem Zugriff auf die Medikationsdaten durch diesen Leistungserbringer widersprechen.

Ist es Ihnen bzw. Ihren ePA-Vertretern nicht möglich, die TI-App für den Widerspruch zu nutzen, können Sie sich an die ePA-Ombudsstelle (epa-ombudsstelle@concordia.de) wenden und diese darum bitten, den Widerspruch gegen die Einrichtung umzusetzen.

Nein, dafür gibt es bei Privatversicherten keine gesetzliche Grundlage.

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