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Ratgeber
Arbeiten mit Schweiß-, Löt-, Schneid- oder Schleifgeräten sowie sonstigen Brennern, die Funken erzeugen, dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.
Die Hinweise vom Hersteller zur Nutzung der Geräte sowie die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn diese Arbeiten nicht an geeigneten Orten durchgeführt werden können. Dies gilt insbesondere dort, wo brennbare Stoffe und Gase (z. B. im Güllekeller) lagern oder das Rauchen bzw. die Benutzung von Feuer verboten ist.
1. Vor Beginn der feuergefährlichen Arbeiten müssen Sie geeignete Sicherheitsvorkehrungen durchführen, die eine Brandentstehung oder Brandausbreitung verhindern, wie zum Beispiel:
2. Während der Arbeit
3. Nach Beendigung der Arbeit
Die mehrmaligen Kontrollgänge – mindestens noch 2 Stunden nach Beendigung der feuergefährlichen Arbeiten – sind in kurzen Abständen durchzuführen.
Eingefrorene Wasserleitungen sind nur unter ständiger Aufsicht aufzutauen. Werden die Auftauarbeiten mit Hilfe von Wärmestrahlern oder sonstigen Heizgeräten durchgeführt, sind die vom Hersteller vorgeschriebenen Mindestabstände zu brennbaren Materialien und Gegenständen einzuhalten. Beachten Sie, dass das Auftauen mit Hilfe von
unzulässig ist.
Damit Ihre Leitungen erst gar nicht einfrieren, beugen Sie am besten vor. Wasserführende Anlagen und Einrichtungen, die nicht genutzt werden oder während der kalten Jahreszeit einfrieren können, sollen bereits vor der Frostperiode entleert und abgesperrt werden. Damit verhindern Sie nicht nur das Einfrieren, sondern vermeiden auch mögliche Schäden an Leitungen und Gebäuden.