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Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen
Während des Einsatzes

Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen sind während des Einsatzes einer erhöhten Brandgefahr ausgesetzt. Dies gilt insbesondere für Mähdrescher.

Daher beachten Sie folgende Vorkehrungen:

  • Handfeuerlöscher sind stets mitzuführen. Die Feuerlöscher sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen zu warten. Nach einem Einsatz sind die Feuerlöscher unverzüglich wieder zu füllen.
  • Maschinen sind auch während einer kurzen Arbeitsunterbrechung nicht auf Flächen mit leicht brennbaren Stoffen (z. B. trockenes Gras oder Stroh) abzustellen. Ein Abstand zu Heu, Stroh oder anderen brennbaren Stoffen von mindestens 2m ist einzuhalten.
  • Die Arbeitsmaschinen sind regelmäßig nach der Nutzung im Bereich des Motorraums, der Batterie und der Auspuffanlage von Ernteresten zu befreien.
  • Lassen Sie Arbeitsmaschinen regelmäßig warten und erneuern Sie Verschleißteile rechtzeitig. Brände können beispielsweise durch defekte und heiß gelaufene Lager oder rutschende Keilriemen entstehen. Das gilt vor allem für Mähdrescher und Strohpressen. Achten Sie daher stets auf ausreichende Schmierung und lassen Sie mechanische Mängel unverzüglich beseitigen.
  • Beim Dreschen und Stroh pressen ist das Rauchverbot zu beachten.
  • Entfernen Sie nach der Betankung und dem Ölwechsel verschütteten Treibstoff oder Ölreste sorgfältig.
  • Beachten Sie die Vorschriften des Herstellers zu Bedienung, Wartung und Schadenverhütung.
  • Überlegen Sie vor Beginn der Arbeit, wie Sie am besten auf einen Brand reagieren:
    - Rettung von Menschenleben
    - Verständigung der Feuerwehr
    - Schadenminderung (Feuerlöscher einsetzen, Maschine von brennbarem Material entfernen, Trecker abkoppeln)
Abstellen in Gebäuden

Traktoren, Mehrzweckfahrzeuge, selbstfahrende Erntemaschinen, wie z. B. Mähdrescher und sonstige Arbeitsmaschinen, dürfen nur unter bestimmten Vorkehrungen und soweit es die Landesbauordnung/ Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes zulässt, in anderen Räumen als Garagen (z. B. Scheunen) eingestellt werden.

Folgende Maßnahmen müssen Sie berücksichtigen:

  • Der Abstand zu leicht entzündlichen Stoffen, wie z. B. Heu und Stroh, muss mindestens 2 m betragen.
  • Es ist sicherzustellen, dass Kraftstoffe oder Öl nicht auslaufen.
  • Bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur saisonbedingt eingesetzt werden, ist nach der Saison die Batterie auszubauen, abzuklemmen oder ein Batterietrennschalter zu betätigen.

Alle anderen Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn u. a.

  • das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 Liter beträgt,
  • keine Kraftstoffe in Kanistern oder sonstigen Behältern zusätzlich in den Räumen gelagert werden,
  • diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten.

Die detaillierten Vorschriften sind der jeweiligen Garagenverordnung bzw. Landesbauordnung zu entnehmen.

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Zuletzt aktualisiert am 28.04.2026