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Ratgeber
Jeder ist in seinem Handeln verpflichtet, Brände zu verhindern. Auch wenn nicht in allen Bundesländern einheitliche Sicherheitsvorschriften zur Lagerung von Ernteerzeugnissen existieren, kann jeder nach § 310 a StGB „Herbeiführung einer Brandgefahr“ bestraft werden.
Da von Heu und Stroh eine besondere Brandgefahr ausgeht, ist beim Umgang mit diesen leicht entflammbaren Stoffen und bei deren Lagerung eine besondere Sorgfalt erforderlich. Bereits vor der Einlagerung sind die elektrischen Einrichtungen auf Mängelfreiheit zu kontrollieren. Ebenso müssen die Gebäude in ordentlichem Zustand sein (z. B. kein Wassereintritt durch Dächer, Regenrinnen).
Heulagerung/-selbstentzündung
Gut durchgetrocknetes, trocken eingefahrenes und trocken lagerndes Heu ist gegen Überhitzung weitgehend sicher. Systematische Temperaturmessungen müssen mehrfach bis zu 14 Wochen nach der Einlagerung durchgeführt werden.
Unser Tipp: Nutzen Sie den Concordia-Heumesskalender zur Dokumentation. Dieser enthält auch Hinweise zum richtigen Messen.
Eine Vorlage zum Download oder Ausdrucken finden Sie hier: Heumesskalender
Bei Heu- und Strohstapeln beginnt die Temperaturkontrolle am Tage des Aufstapelns. Die Stapel sollen im Lagerraum eine Stapelhöhe von 4 m möglichst nicht überschreiten, Pellets und Cobs nicht mehr als 5 m hoch angehäuft werden. Jeder Stapel ist in Temperaturmessbereiche zu unterteilen. Jeder Messbereich soll eine Grundfläche von 20 m² bzw. ein Volumen von 80 m³ nicht überschreiten.
Stroh- und Heulagerplätze gehören zu den besonders brandgefährdeten und unfallträchtigen Arealen. Aus diesem Grund sollte für den Lagerplatz unbedingt Folgendes beachtet werden, soweit nicht andere Landesvorschriften gelten: Der Lagerplatz für Stroh und/oder Heu sollte eine Grundfläche von 2.000 m², das Volumen von 10.000 m³ und die Masse von 1.000 t nicht überschreiten.
Achten Sie auf die Entschädigungsgrenze in Ihrem Versicherungsvertrag!